Sehr geehrte Damen und Herren,
ab 01.01.2021 können höhere Sätze steuerfrei vergütet werden.
10.2.1 § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG – Übungsleiterfreibetrag
Der Übungsleiterfreibetrag wurde zuletzt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2013 erhöht.
Durch das JStG 2020 erfolgt eine Anhebung von bislang 2.400,00 € auf nunmehr 3.000,00 €, sie dient der Entlastung der ehrenamtlich Engagierten.
Praxishinweis: Die Änderung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie hat für die ESt-Erklärung 2020 keine Bedeutung.
10.2.2 § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG – Ehrenamtsfreibetrag
Der Ehrenamtsfreibetrag ist zuletzt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2013 erhöht worden. Durch das JStG 2020 erfolgt eine Anhebung von 720,00 € auf 840,00 €; sie dient der Entlastung der ehrenamtlich Engagierten.