– Corona-Update-
Stand 08.12.2020 – 15.15Uhr
Ab Mittwoch, den 09.12.2020, wird der Katastrophenfall in Bayern ausgerufen. Dies bedeutet unter anderem auch, dass ab diesem Zeitpunkt eine landesweite Ausgangsbeschränkung besteht und das Zuhause nur aus triftigem Grund verlassen werden darf. Zu diesen triftigen Gründen zählt auch die Versorgung/Bewegung der Pferde. Aus Gründen der Sicherheit und Unfallprävention ist das Bewegen der Pferde unter Aufsicht von Fachpersonal empfehlenswert.
Diesbezüglich informiert das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Was gilt nach der 9. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (akt. 08.12.2020)
Unabhängig vom Verbot des Betriebs und der Nutzung von Sportstätten ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zur durch das Tierwohl gebotenen Bewegung von Tieren (siehe unten) zulässig. Die Durchführung von Reitunterricht ist untersagt.
Abgrenzung Reitsport / Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls:
Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die gebotene Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen und Reitplätze nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z. B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).
Quelle: Coronavirus – Wichtige Informationen – StMELF (bayern.de)