Stand 01.12.2020 – 11.45 Uhr
– Corona-Update –
Aufgrund der seit heute geltenden verschärften Corona-Maßnahmen wurden nun auch von Seiten des Landwirtschaftsministeriums die Regelungen, die nun aktuell für den Reitsport gelten, entsprechend angepasst. Wir sind weiterhin bemüht, die Situation für den Reitsport zu verbessern, vor allem den Einschränkungen für den Reitunterricht entgegen zu wirken.
Abgrenzung Reitsport / Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls:
Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z.B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).
Was gilt nach der 9. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (akt. 1.12.2020)
Der Betrieb und die Nutzung von Reithallen, Reitplätzen und sonstigen Sportstätten ist für Reitsport und Reitunterricht untersagt. Dies gilt nicht für die aus Tierschutzgründen notwendige Bewegung der Tiere (siehe oben).
Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur außerhalb von Reithallen und Reitplätzen stattfinden.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten