Stand 13.11.2020 – 19.45 Uhr

– Corona-Update –

Reitsport/Pensionspferdehaltung

Was gilt nach der 8. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht?(13.11.2020)
Erlaubt ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Für diese Zwecke ist die Nutzung von Reitplätzen unter freiem Himmel zulässig.

Die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport ist ab dem 13.11.2020 untersagt.

Abweichend hiervon ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen zur Bewegung von Tieren aus zwingenden Gründen des Tierschutzes oder des Tierwohls zulässig.
Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z. B. Schließen des Reiterstübchens).

Quelle:
https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

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