seit heute früh gibt es eine neue Formulierung des Landwirtschaftsministeriums in Bezug auf Bewegung der Pferde und Nutzung der Reithallen:
Was gilt nach der 8. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (akt. 17.11.2020)
Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur auf einem Reitplatz unter freiem Himmel stattfinden. Dabei wird der Reitlehrer als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn er an der Ausübung nicht beteiligt ist. Die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht ist ab dem 13.11.2020 untersagt.
Abgrenzung Reitsport / Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls:
Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z.B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).
Das schafft uns mehr Spielraum!
Bitte bleiben Sie gesund 🙂 🙂
Ihr Team des Pferdesportverbandes Ndb./Opf.